Satzung

Verein für Wirtschaftsförderung Obernirchen e.V.

Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

§ 1

Der Verein führt den Namen:

Verein für Wirtschaftsförderung Obernkirchen e.V.

Er hat seinen Sitz in Obernkirchen und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss all derjenigen, die an der Förderung des heimischen Wirtschaftslebens beteiligt und interessiert sind‚ einschließlich der Verbraucher.

Der Verein arbeitet ausschließlich auf gemeinnütziger und ehrenamtlicher Grundlage und erstrebt keinerlei wirtschaftlichen Gewinn.

§ 3

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 4

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag mittels schriftlicher Bestätigung der Aufnahme. Lehnt der Vorstand ab, so kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

Beiträge

§ 5

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der nur in einer Generalversammlung festgesetzt werden kann.

§ 6

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt kann zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden; eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ist einzuhalten.
Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen oder die trotz wiederholter Aufforderung ihre Beiträge nicht bezahlen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Ist der Ausschluss wegen Nichtzahlung der Beiträge erklärt, so ist der Einspruch erst zulässig, wenn die rückständigen Beiträge gezahlt sind.

Vorstand und Geschäftsführung

§ 7

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 8

Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,
dem Werbeausschussleiter,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer.

Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder wählt der Vorstand den stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Bedarf kann ein Geschäftsführer berufen werden. Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder.

§ 9

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des ersten Vorsitzenden leitet einer der ältesten Versammlungsteilnehmer. Der gewählte Vorstand hat sein Amt über die Amtsperiode hinaus so lange zu versehen, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 10

Der erweiterte Vorstand besteht

  1. aus den Mitgliedern des Vorstandes
  2. aus bis zu 5 Beiräten, die der Vorstand vorschlägt und die Mitgliederversammlung bestätigt.

Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Unterstützung des Vorstandes in seiner Arbeit, namentlich bei Entscheidungen von besonderer Tragweite.

§ 11

Die Vereinskasse ist jährlich am 31. Dezember abzuschließen. Die in der letzten Generalversammlung gewählten zwei Revisoren haben die Kasse zu prüfen und der nächsten Generalversammlung den Prüfungsbericht vorzulegen.

Mitgliederversammlungen

§ 12

Die jährliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.
Sämtliche Mitglieder sind schriftlich zu laden; die Ladung muss zwei Wochen vorher zugehen. Die Tagesordnung ist in der Ladung mitzuteilen. Weitere Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder
  2. die Wahl der Kassenprüfer
  3. die Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstandes
  4. die Beitragsordnung bzw. deren notwendige Änderungen
  5. die Satzungsänderungen
  6. die Bestätigung der Beiräte
  7. die Auflösung der Gemeinschaft

§ 13

Eine außerordentliche Generalversammlung kann nur vom Vorstand einberufen werden. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.

§ 14

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht ausdrücklich in der Satzung anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 15

Über alle Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer oder ein anderes Vorstandsmitglied eine Niederschrift zu fertigen und in ein Protokollbuch einzutragen.
Beschlüsse der Versammlung sind wörtlich wiederzugeben. Die Niederschriften müssen vom Vorsitzenden und einem Versammlungsteilnehmer, Satzungsänderungen vom Vorsitzenden und sechs Versammlungsteilnehmern gegengezeichnet werden.

§ 16

Satzungen und Änderungen der Satzung können nur von einer ordnungsgemäßen Mitgliederversammlung beschlossen werden; einfache Stimmenmehrheit ist ausreichend.

Auflösung des Vereins

§ 17

Der Antrag, den Verein aufzulösen, kann nur vom Vorstand oder wenigstens einem Viertel der Mitglieder gestellt werden.
Die hierfür einzuberufende außerordentliche Generalversammlung erfordert eine Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder; die Auflösung selbst kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen; diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Auf diese Folge muss bei der Einberufung der neuen Versammlung hingewiesen werden.

§ 18

Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung nicht aufgeteilt, sondern der Stadt Obernkirchen mit der Auflage übertragen, es ausschließlich für gemeinnützige und ideele Zwecke zu verwenden, wie sie der Verein verfolgt hat.

§ 19

Beschlüsse über
a) die Änderung des Zweckes oder
b) die Verteilung des Vereinsvermögens

werden erst ausgeführt, nachdem sie dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt sind und von diesem Bedenken nicht erhoben wurden.

Gerichtsstand und geltendes Recht

§ 20

Der Gerichtsstand ist Bückeburg.

Soweit die Satzung nichts Besonderes bringt, sollen die Bestimmungen des BGB über den eingetragenen Verein ergänzend direkt oder entsprechend Anwendung finden.

§ 21

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. Februar 1989 beschlossen.

 

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